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Satzung

Satzung

  
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
 

Der Verein führt den Namen Leichtathletikclub „FUN“ Märkisch-Oderland e.V., Kurzform LAC „FUN“ e.V.. Er hat seinen Sitz in Petershagen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: Leichtathletikclub „FUN“ Märkisch-Oderland e.V. 

Der Sitz des Vereins befindet sich in Petershagen/ Eggersdorf. 

Das Trainingszentrum befindet sich in Petershagen. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Leichtathletik-Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins erfolgt in differenzierten Altersgruppen.

Die Anzahl der Altersgruppen, sowie die namentliche Berufung der Athleten in eine dieser Gruppen, erfolgt jeweils zum 1.1. des Kalenderjahres auf Vorschlag des Trainerrates. 

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb finanziert sich generell aus dem Beitrags- und Spendenaufkommen ihrer Mitglieder und Förderer.

Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung aller fälligen Verbandsbeiträge.

Eine entsprechende Aufschlüsselung der aktuellen Kosten für die Trainingsgruppen wird in der Jahresfinanzordnung des Vereins geregelt.

   

§ 3 Mittelverwendung 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Verfahrensweise der Erstattung von Fahrkosten und Honorare regelt die aktuelle Finanzordnung. Ein genereller Anspruch besteht nicht.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

   

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

   

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit wird zum 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

  

§ 7 Organe des Vereins 

Vereinsorgane sind: - der Vorstand,

 - die Mitgliederversammlung.

   

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

            a) dem Vorstand,

            b) dem Schatzmeister,

            c) dem Protokollführer, sowie

            d) bis zu 2 Beisitzern.

   

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die 

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

-          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

-          Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

-          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

   

§ 10 Wahl des Vorstands 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

   

§ 11 Vorstandssitzungen 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

   

§ 12 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Das Stimmrecht für minderjährige Mitglieder kann durch ein erziehungsberechtigtes Elternteil wahrgenommen werden, dies schließt ein eigenes Stimmrecht, bei bestehender Mitgliedschaft, nicht aus.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

            1. Wahl, Abberufung und Entlastung des
                Vorstands.

            2. Beschlussfassung über Änderungen der
                Satzung und über die
Vereinsauflösung.

            3. Ernennung von besonders verdienstvollen
                Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern,

            4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
                der Satzung oder nach Gesetz
ergeben. 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. So wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

   

§ 13 Protokollierung 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 14 Rechnungsprüfer
 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

   

§ 15 Auflösung des Vereins 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. 

Das Vereinsvermögen wird im Falle einer Vereinsauflösung anteilig der Gemeinde Petershagen übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 


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